Home office steuerlich absetzen: so funktioniert’s
Der Gedanke an die steuerliche Absetzung des Home-Offices jagt Tausenden an Deutschen Sorgenfalten aufs Gesicht. Denn dieses Thema beginnt bereits mit der Frage, was ein Arbeitszimmer eigentlich genau ist.
Was ist ein Home Office genau?
Grundsätzlich wird ein Home Office als selbiges definiert, wenn die Beschäftigten ihre tägliche Arbeit samt Telefon, Rechner und weiteren digitalen Hilfsmitteln im eigenen Zuhause verrichten. Doch das sind längst nicht alle Voraussetzungen, die Steuerzahler beachten müssen. Die Frage geht weiter. Denn auch ein Anspruch auf eine Erstattung von Nebenkosten ist klar definiert. Wer deshalb Verträge mit Handy- oder Stromanbietern abschließt, sollte dabei an sein Home Office denken und auch an diesem Punkt durch Portale wie stromvergleich.de bares Geld sparen.
Strenge Auflagen für Arbeitszimmer
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 27. Januar 2016 ist ein Home Office nur unter strengen Auflagen steuerlich abziehbar. Seitdem dürfen Arbeitnehmer die Räumlichkeiten nur dann als Heimbüro geltend machen, wenn die Zimmer (fast) ausschließlich für eine Erzielung der Einkünfte genutzt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitszimmer ausschließlich mit einem Schreibtisch, Bücherregal und Stuhl ausgestattet sein muss. Gehören dem Raum weitere Bestandteile wie Fernseher oder eine Schlafcouch an, wird das Arbeitszimmer formell nicht mehr als selbiges betrachtet.
Gute Chancen für diese Berufsgruppen
Deshalb ist eine als Home Office angelegte Arbeitsecke auch nicht steuerlich absetzbar. Mit dieser strikten Auslegung möchte der Bundesfinanzhof Schummelei und Missbrauch vorbeugen. Im Gegensatz gilt nach wie vor die Auslegung, dass all die Personen das häusliche Arbeitszimmer geltend machen dürfen, die ihren beruflichen Mittelpunkt komplett nach Hause verlagert haben. Diese Regelung ist in erster Linie für Freelancer, Journalisten, Schriftsteller, Steuerberater, Künstler, Übersetzer oder Lektoren gültig. All diese Personengruppen dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer vollumfänglich absetzen. Diese Regelung gilt ergänzend für Pensionäre oder Rentner, die ihrer beruflichen Tätigkeit auch im Ruhestand noch nachgehen.
Im Bedarfsfall ist guter Rat hilfreich
Betroffene dürfen die komplette Ausstattung, eine etwaige Renovierung oder eine eventuelle nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers komplett steuerlich absetzen. Diese Kosten werden als Werbungskosten betrachtet, insofern Rechnungen für Handwerker oder notwendige Möbel vorgelegt werden. Außerdem werden Nebenkosten für die Heizung, den Strom oder die Müllabfuhr anteilig berechnet. Deshalb lohnt es sich doppelt, diese Nebenkosten genauer unter die Lupe zu nehmen. Auch wenn es viele Steuerzahler im ersten Moment nicht für möglich halten: doch sogar Ausstattungsdetails wie Teppiche, Gardinen, Bilder oder Deckenleuchten sind steuerlich absetzbar. Im Einzelfall lohnt es sich natürlich, sich zu diesem Thema fachmännisch durch einen Steuerberater unterstützen zu lassen.